Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.08.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 143/03
Rechtsgebiete: BGB, BSHG


Vorschriften:

BGB § 1836c Nr. 2
BSHG § 88 Abs. 3
Bei der Beurteilung, ob eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG vorliegt, können auch persönliche, aus dem Krankheitsbild des Betroffenen folgende Umstände berücksichtigt werden.
Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist wegen eines depressiven Syndroms eine berufsmäßige Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern und Behörden sowie gegenüber Sozialleistungs- und Versicherungsträgern bestellt. Die Betreuerin beantragte mit Schreiben vom 31.12.2002 die Festsetzung von Vergütung und Aufwendungersatz für ihre Tätigkeit vom 27.9. bis 20.12.2002 gegen die Staatskasse. Das Amtsgericht setzte unter Kürzung in einigen Positionen am 27.2.2003 1.411,11 EUR gegen die Staatskasse fest. Hiergegen erhob die Staatskasse sofortige Beschwerde mit der Begründung, der Betroffene besitze einen Pkw mit einem Wert von 5.500 bis 6.000 EUR, der verwertet und zur Deckung der Betreuervergütung eingesetzt werden müsse.

Das Landgericht hat am 8.5.2003 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie wurde insbesondere vom Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen (§ 56g Abs. 5 Satz 2, § 69e Satz 1 FGG). In der Sache führt sie zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Betroffene mittellos sei. Sein Pkw gehöre zwar grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG. Seine Verwertung würde aber für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten (§ 88 Abs. 3 BSHG). Dabei seien nicht nur die wirtschaftlichen Umstände, wie regelmäßig bei sozialhilferechtlicher Betrachtungsweise, sondern auch persönliche Belange des Betroffenen bedeutsam, die im vorliegenden Fall durch das Krankheitsbild des Betroffenen geprägt seien. Das Landgericht stützt sich bei der Darstellung dieses Krankheitsbildes auf das psychiatrische Kurzgutachten vom 19.3.2003, wonach u.a. aufgrund der angespannten, vom Betroffenen als existenzbedrohend empfundenen finanziellen Situation "weitere Stressoren, wie z.B. der Verkauf seines Pkws, dringend zu vermeiden" seien; die vorhandene latente Suizidalität sei nicht zu unterschätzen. Das Landgericht folgert hieraus, dass die Frage, ob der Pkw zu veräußern sei, in den Verantwortungsbereich der Betreuerin falle. Die Betreuerin habe die Umstände abzuwägen, die für das Ob und das Wann der Veräußerung von Belang sind. Sie sei gehalten, nach einem Jahr darzulegen, welche Hindernisse einem Verkauf des Pkws weiter entgegenstehen. Im jetzigen Zeitpunkt sei der Pkw jedenfalls nicht verwertbar.

2. Diese Feststellungen leiden an einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Staatskasse, sodass sie keinen Bestand haben. Die oben wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten vom 19.3.2003 finden sich auf dessen Seite 8, die dem Bezirksrevisor nicht mitgeteilt wurde. Dies hat der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 15.4.2003 glaubhaft angezeigt und dabei mitgeteilt, er könne keinen Zusammenhang zwischen dem Verkauf des Pkws und der latenten Suizidalität des Betroffenen sehen. Gleichwohl hat das Landgericht ohne weiteres entschieden und sich dabei nicht nur unwesentlich auf die zitierte Passage auf Seite 8 des Gutachtens gestützt. Hätte es dem Bezirksrevisor die monierten Seiten 2, 4, 6 und 8 des Gutachtens noch mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben, hätte dieser seine Ausführungen, insbesondere zu Suizidalität des Betroffenen, die er erst mit der Begründung der weiteren Beschwerde vom 22.5.2003 vorbrachte, noch vor der Entscheidung des Landgerichts machen können. Es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des Landgerichts dann anders ausgefallen wäre. Der Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Ist der Betreute mittellos, kann der Berufsbetreuer Ersatz seiner Aufwendungen und Vergütung seiner Tätigkeit aus der Staatskasse verlangen (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 4 Satz 1, § 1836a BGB).

Der Betreute gilt unter anderem dann als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht erbringen kann (§ 1836d Nr. 1 BGB).

Vermögen hat der Betreute nach Maßgabe des § 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einzusetzen (§ 1836c Nr. 2 BGB), mithin grundsätzlich sein gesamtes verwertbares Vermögen (§ 88 Abs. 1 BSHG), soweit keiner der Verschonungstatbestände des § 88 Abs. 2 BSHG vorliegt (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 31) und der Einsatz bzw. die Verwertung für ihn und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen keine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 BSHG).

Die vom Landgericht zu Recht im Grundsatz herangezogenen Entscheidungen des Senats (BayObLGZ 1995, 307/310 und 1997, 82/84 - in Anlehnung an BVerwGE 23, 149/158) betreffen Immobilien und stellen auf wirtschaftliche Umstände bei der Feststellung einer Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ab. Daneben können auch persönliche Umstände bei dieser Feststellung betreffend die Verwertung eines Pkws eine Rolle spielen, wie schon die sozialhilferechtliche Rechtsprechung zeigt (vgl. BayVGH vom 2.12.1983 12 B 83A.618, VG Oldenburg vom 12.4.1995 5B 814/95 - beide Entscheidungen zitiert nach juris; OVG Münster NJW 1993, 1412; OVG Hamburg FamRZ 1994, 1213 - Leitsatz - und MDR 1995, 863/864). Es bedarf daher jedenfalls zur Beurteilung des vorliegenden Falles nicht einer Abweichung von den Grundsätzen der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Auslegung von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG und Begründung einer spezifisch betreuungsrechtlichen Sichtweise (vgl. in anderem Zusammenhang auch BayObLGZ 2001, 158/161, BayObLG FamRZ 2003, 966 und Bienwald BtPrax 1995, 204/205). Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht in seine Gesamtwürdigung das Krankheitsbild des Betroffenen mit einbezieht. Allerdings drängt sich die Frage auf, ob der Betroffene nicht auch mit einem etwas kleineren und älteren Pkw, wie zur Zeit in der Preiskategorie 1.000 bis 2.000 EUR ohne Schwierigkeiten erhältlich, auskommen kann. In Anlehnung an den u.a. in § 811a ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken kommt bejahendenfalls die Verwertung des Pkws des Betroffenen mit der Maßgabe in Betracht, den Betroffenen auf ein für einen Teil des Erlöses erhältliches Fahrzeug zu verweisen. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn die vom Sachverständigen in seinem Gutachten angesprochenen möglichen psychischen Belastungen des Betroffenen gerade durch den etwaigen Verlust des konkreten Fahrzeugs unabhängig von einer Ersatzbeschaffung ausgelöst würden.

Ende der Entscheidung

Zurück